Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/14#abs-1 (1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/14#abs-2 (2) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke des Besatzes in freie Gewässer oder in Angelteiche nur ausgesetzt werden, soweit die Fische die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/14#abs-3 (3) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes in Schutzgebiete nur verbracht werden, soweit sie aus Schutzgebieten stammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/14#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem Schutzgebiet stammen, das frei von den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten Seuchen ist.
Änderungsverlauf
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24.09.2014 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2014 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2014 I S. 1558
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.